Verordnung
über
die
Berufsausbildung
zum
Fachinformatiker
und
zur
Fachinformatikerin
(Fachinformatikerausbildungsverordnung
–
FIAusbV)
*
Vom
28.
Februar
2020
Auf
Grund
des
§
4
Absatz
1
des
Berufsbildungs-
gesetzes,
der
zuletzt
durch
Artikel
436
Nummer
1
der
Verordnung
vom
31.
August
2015
(BGBl.
I
S.
1474)
geändert
worden
ist,
verordnet
das
Bundesministerium
für
Wirtschaft
und
Energie
im
Einvernehmen
mit
dem
Bundesministerium
für
Bildung
und
Forschung:
I
n
h
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l
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s
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A
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B
e
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a
u
s
b
i
l
d
u
n
g
§
1
Staatliche
Anerkennung
des
Ausbildungsberufes
§
2
Dauer
der
Berufsausbildung
§
3
Gegenstand
der
Berufsausbildung
und
Ausbildungsrah-
menplan
§
4
Struktur
der
Berufsausbildung,
Ausbildungsberufsbild
§
5
Einsatzgebiet
§
6
Ausbildungsplan
A
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c
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t
2
A
b
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g
Unterabschnitt
1
Allgemeines
§
7
Aufteilung
in
zwei
Teile
und
Zeitpunkt
Unterabschnitt
2
Teil
1
der
Abschlussprüfung
§
8
Inhalt
von
Teil
1
§
9
Prüfungsbereich
von
Teil
1
Unterabschnitt
3
Teil
2
der
Abschlussprüfung
in
der
Fachrichtung
Anwendungsentwicklung
§
10
Inhalt
von
Teil
2
§
11
Prüfungsbereiche
von
Teil
2
§
12
Prüfungsbereich
Planen
und
Umsetzen
eines
Software-
projektes
§
13
Prüfungsbereich
Planen
eines
Softwareproduktes
§
14
Prüfungsbereich
Entwicklung
und
Umsetzung
von
Algo-
rithmen
§
15
Prüfungsbereich
Wirtschafts-
und
Sozialkunde
§
16
Gewichtung
der
Prüfungsbereiche
und
Anforderungen
für
das
Bestehen
der
Abschlussprüfung
§
17
Mündliche
Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt
4
Teil
2
der
Abschlussprüfung
in
der
Fachrichtung
Systemintegration
§
18
Inhalt
von
Teil
2
§
19
Prüfungsbereiche
von
Teil
2
§
20
Prüfungsbereich
Planen
und
Umsetzen
eines
Projektes
der
Systemintegration
§
21
Prüfungsbereich
Konzeption
und
Administration
von
IT-Systemen
§
22
Prüfungsbereich
Analyse
und
Entwicklung
von
Netzwerken
§
23
Prüfungsbereich
Wirtschafts-
und
Sozialkunde
§
24
Gewichtung
der
Prüfungsbereiche
und
Anforderungen
für
das
Bestehen
der
Abschlussprüfung
§
25
Mündliche
Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt
5
Teil
2
der
Abschlussprüfung
in
der
Fachrichtung
Daten-
und
Prozessanalyse
§
26
Inhalt
von
Teil
2
§
27
Prüfungsbereiche
von
Teil
2
§
28
Prüfungsbereich
Planen
und
Durchführen
eines
Projektes
der
Datenanalyse
§
29
Prüfungsbereich
Durchführen
einer
Prozessanalyse
§
30
Prüfungsbereich
Sicherstellen
der
Datenqualität
§
31
Prüfungsbereich
Wirtschafts-
und
Sozialkunde
§
32
Gewichtung
der
Prüfungsbereiche
und
Anforderungen
für
das
Bestehen
der
Abschlussprüfung
§
33
Mündliche
Ergänzungsprüfung
Unterabschnitt
6
Teil
2
der
Abschlussprüfung
in
der
Fachrichtung
Digitale
Vernetzung
§
34
Inhalt
von
Teil
2
§
35
Prüfungsbereiche
von
Teil
2
§
36
Prüfungsbereich
Planen
und
Umsetzen
eines
Projektes
der
digitalen
Vernetzung
§
37
Prüfungsbereich
Diagnose
und
Störungsbeseitigung
in
vernetzten
Systemen
§
38
Prüfungsbereich
Betrieb
und
Erweiterung
von
vernetzten
Systemen
§
39
Prüfungsbereich
Wirtschafts-
und
Sozialkunde
§
40
Gewichtung
der
Prüfungsbereiche
und
Anforderungen
für
das
Bestehen
der
Abschlussprüfung
§
41
Mündliche
Ergänzungsprüfung
A
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c
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3
S
c
h
l
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s
v
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e
n
§
42
Bestehende
Berufsausbildungsverhältnisse
§
43
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Anlage:
Ausbildungsrahmenplan
für
die
Berufsausbildung
zum
Fachinformatiker
und
zur
Fachinformatikerin
Abschnitt
1
Gegenstand,
Dauer
und
Gliederung
der
Berufsausbildung
§
1
Staatliche
Anerkennung
des
Ausbildungsberufes
Der
Ausbildungsberuf
des
Fachinformatikers
und
der
Fachinformatikerin
wird
nach
§
4
Absatz
1
des
Berufs-
bildungsgesetzes
staatlich
anerkannt.
*
Diese
Rechtsverordnung
ist
eine
Ausbildungsordnung
im
Sinne
des
§
4
des
Berufsbildungsgesetzes.
Die
Ausbildungsordnung
und
der
damit
abgestimmte,
von
der
Ständigen
Konferenz
der
Kultusminister
der
Länder
in
der
Bundesrepublik
Deutschland
beschlossene
Rah-
menlehrplan
für
die
Berufsschule
werden
demnächst
im
amtlichen
Teil
des
Bundesanzeigers
veröffentlicht.
250
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2020
Teil
I
Nr.
9,
ausgegeben
zu
Bonn
am
5.
März
2020
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
§
2
Dauer
der
Berufsausbildung
Die
Berufsausbildung
dauert
drei
Jahre.
§
3
Gegenstand
der
Berufsausbildung
und
Ausbildungsrahmenplan
(1)
Gegenstand
der
Berufsausbildung
sind
mindes-
tens
die
im
Ausbildungsrahmenplan
(Anlage)
genann-
ten
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten.
Von
der
Organisation
der
Berufsausbildung,
wie
sie
im
Ausbil-
dungsrahmenplan
vorgegeben
ist,
darf
abgewichen
werden,
wenn
und
soweit
betriebspraktische
Beson-
derheiten
oder
Gründe,
die
in
der
Person
des
oder
der
Auszubildenden
liegen,
die
Abweichung
erfordern.
(2)
Die
im
Ausbildungsrahmenplan
genannten
Fer-
tigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
sollen
so
vermit-
telt
werden,
dass
die
Auszubildenden
die
berufliche
Handlungsfähigkeit
nach
§
1
Absatz
3
des
Berufs-
bildungsgesetzes
erlangen.
Die
berufliche
Handlungs-
fähigkeit
schließt
insbesondere
selbständiges
Planen,
Durchführen
und
Kontrollieren
ein.
§
4
Struktur
der
Berufsausbildung,
Ausbildungsberufsbild
(1)
Die
Berufsausbildung
gliedert
sich
in:
1.
fachrichtungsübergreifende
berufsprofilgebende
Fer-
tigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten,
2.
berufsprofilgebende
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
in
der
Fachrichtung
a)
Anwendungsentwicklung,
b)
Systemintegration,
c)
Daten-
und
Prozessanalyse
und
d)
Digitale
Vernetzung
sowie
3.
fachrichtungsübergreifende,
integrativ
zu
vermit-
telnde
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten.
Die
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
sind
in
Berufsbildpositionen
als
Teil
des
Ausbildungsberufs-
bildes
gebündelt.
(2)
Die
Berufsbildpositionen
der
fachrichtungsüber-
greifenden
berufsprofilgebenden
Fertigkeiten,
Kennt-
nisse
und
Fähigkeiten
sind:
1.
Planen,
Vorbereiten
und
Durchführen
von
Arbeits-
aufgaben
in
Abstimmung
mit
den
kundenspezifi-
schen
Geschäfts-
und
Leistungsprozessen,
2.
Informieren
und
Beraten
von
Kunden
und
Kundinnen,
3.
Beurteilen
marktgängiger
IT-Systeme
und
kunden-
spezifischer
Lösungen,
4.
Entwickeln,
Erstellen
und
Betreuen
von
IT-Lösungen,
5.
Durchführen
und
Dokumentieren
von
qualitäts-
sichernden
Maßnahmen,
6.
Umsetzen,
Integrieren
und
Prüfen
von
Maßnahmen
zur
IT-Sicherheit
und
zum
Datenschutz,
7.
Erbringen
der
Leistungen
und
Auftragsabschluss,
8.
Betreiben
von
IT-Systemen,
9.
Inbetriebnehmen
von
Speicherlösungen
und
10.
Programmieren
von
Softwarelösungen.
(3)
Die
Berufsbildpositionen
der
berufsprofilgeben-
den
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
in
der
Fachrichtung
Anwendungsentwicklung
sind:
1.
Konzipieren
und
Umsetzen
von
kundenspezifischen
Softwareanwendungen
und
2.
Sicherstellen
der
Qualität
von
Softwareanwendungen.
(4)
Die
Berufsbildpositionen
der
berufsprofilgeben-
den
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
in
der
Fachrichtung
Systemintegration
sind:
1.
Konzipieren
und
Realisieren
von
IT-Systemen,
2.
Installieren
und
Konfigurieren
von
Netzwerken
und
3.
Administrieren
von
IT-Systemen.
(5)
Die
Berufsbildpositionen
der
berufsprofilgeben-
den
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
in
der
Fachrichtung
Daten-
und
Prozessanalyse
sind:
1.
Analysieren
von
Arbeits-
und
Geschäftsprozessen,
2.
Analysieren
von
Datenquellen
und
Bereitstellen
von
Daten,
3.
Nutzen
der
Daten
zur
Optimierung
von
Arbeits-
und
Geschäftsprozessen
sowie
zur
Optimierung
digitaler
Geschäftsmodelle
und
4.
Umsetzen
des
Datenschutzes
und
der
Schutzziele
der
Datensicherheit.
(6)
Die
Berufsbildpositionen
der
berufsprofilgeben-
den
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
in
der
Fachrichtung
Digitale
Vernetzung
sind:
1.
Analysieren
und
Planen
von
Systemen
zur
Vernetzung
von
Prozessen
und
Produkten,
2.
Errichten,
Ändern
und
Prüfen
von
vernetzten
Syste-
men
und
3.
Betreiben
von
vernetzten
Systemen
und
Sicherstel-
len
der
Systemverfügbarkeit.
(7)
Die
Berufsbildpositionen
der
integrativ
zu
vermit-
telnden
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
sind:
1.
Berufsbildung
sowie
Arbeits-
und
Tarifrecht,
2.
Aufbau
und
Organisation
des
Ausbildungsbetriebes,
3.
Sicherheit
und
Gesundheitsschutz
bei
der
Arbeit,
4.
Umweltschutz
und
5.
vernetztes
Zusammenarbeiten
unter
Nutzung
digita-
ler
Medien.
(8)
Die
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
der
in
Absatz
2
Nummer
1
bis
7
genannten
Berufsbildposi-
tionen
sind
im
Bereich
der
IT-Berufe
berufsübergreifend
und
werden
in
gleicher
Weise
auch
in
den
folgenden
Berufsausbildungen
vermittelt:
1.
in
der
Berufsausbildung
zum
Kaufmann
für
Digi-
talisierungsmanagement
und
zur
Kauffrau
für
Digitalisierungsmanagement
nach
der
Digitalisie-
rungsmanagement-Kaufleute-Ausbildungsverordnung
vom
28.
Februar
2020
(BGBl.
I
S.
290),
2.
in
der
Berufsausbildung
zum
IT-System-Elektroniker
und
zur
IT-System-Elektronikerin
nach
der
IT-System-
Elektroniker-Ausbildungsverordnung
vom
28.
Feb-
ruar
2020
(BGBl.
I
S.
268)
und
3.
in
der
Berufsausbildung
zum
Kaufmann
für
IT-Sys-
tem-Management
und
zur
Kauffrau
für
IT-System-
251
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2020
Teil
I
Nr.
9,
ausgegeben
zu
Bonn
am
5.
März
2020
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Management
nach
der
IT-System-Management-
Kaufleute-Ausbildungsverordnung
vom
28.
Februar
2020
(BGBl.
I
S.
280).
§
5
Einsatzgebiet
(1)
In
der
Fachrichtung
Anwendungsentwicklung
sind
die
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
der
Berufsbildpositionen
nach
§
4
Absatz
2,
3
und
7
in
einem
der
folgenden
Einsatzgebiete
zu
vermitteln:
1.
kaufmännische
Systeme,
2.
technische
Systeme,
3.
Expertensysteme,
4.
mathematisch-wissenschaftliche
Systeme
und
5.
Multimedia-Systeme.
(2)
In
der
Fachrichtung
Systemintegration
sind
die
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
der
Berufs-
bildpositionen
nach
§
4
Absatz
2,
4
und
7
in
einem
der
folgenden
Einsatzgebiete
zu
vermitteln:
1.
Rechenzentren,
2.
Netzwerke,
3.
Client-Server-Architekturen,
4.
Festnetze
und
5.
Funknetze.
(3)
In
der
Fachrichtung
Daten-
und
Prozessanalyse
sind
die
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
der
Berufsbildpositionen
nach
§
4
Absatz
2,
5
und
7
in
einem
der
folgenden
Einsatzgebiete
zu
vermitteln:
1.
Prozessoptimierung,
2.
Prozessmodellierung,
3.
Qualitätssicherung,
4.
Medienanalyse
und
5.
Suchdienste.
(4)
In
der
Fachrichtung
Digitale
Vernetzung
sind
die
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
der
Berufs-
bildpositionen
nach
§
4
Absatz
2,
6
und
7
in
einem
der
folgenden
Einsatzgebiete
zu
vermitteln:
1.
produktionstechnische
Systeme,
2.
prozesstechnische
Systeme,
3.
autonome
Assistenz-
und
Transportsysteme
und
4.
Logistiksysteme.
(5)
Der
Ausbildungsbetrieb
legt
fest,
in
welchem
Ein-
satzgebiet
die
Vermittlung
erfolgt.
Der
Ausbildungs-
betrieb
darf
mit
Zustimmung
der
zuständigen
Stelle
je-
doch
auch
ein
anderes
Einsatzgebiet
festlegen,
wenn
in
diesem
Einsatzgebiet
die
gleichen
Fertigkeiten,
Kennt-
nisse
und
Fähigkeiten
vermittelt
werden.
§
6
Ausbildungsplan
Die
Ausbildenden
haben
spätestens
zu
Beginn
der
Ausbildung
auf
der
Grundlage
des
Ausbildungsrahmen-
plans
für
jeden
Auszubildenden
und
für
jede
Auszubil-
dende
einen
Ausbildungsplan
zu
erstellen.
Abschnitt
2
Abschlussprüfung
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c
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n
i
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1
A
l
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g
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m
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n
e
s
§
7
Aufteilung
in
zwei
Teile
und
Zeitpunkt
(1)
Die
Abschlussprüfung
besteht
aus
den
Teilen
1
und
2.
(2)
Teil
1
findet
im
vierten
Ausbildungshalbjahr
statt,
Teil
2
am
Ende
der
Berufsausbildung.
Den
jeweiligen
Zeitpunkt
legt
die
zuständige
Stelle
fest.
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2
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g
§
8
Inhalt
von
Teil
1
Teil
1
der
Abschlussprüfung
erstreckt
sich
auf
1.
die
im
Ausbildungsrahmenplan
für
die
ersten
18
Monate
genannten
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
der
Berufsbildpositionen
nach
§
4
Ab-
satz
2
Nummer
1
bis
7
sowie
2.
den
im
Berufsschulunterricht
zu
vermittelnden
Lehr-
stoff,
soweit
er
den
im
Ausbildungsrahmenplan
ge-
nannten
Fertigkeiten,
Kenntnissen
und
Fähigkeiten
entspricht.
§
9
Prüfungsbereich
von
Teil
1
(1)
Teil
1
der
Abschlussprüfung
findet
im
Prüfungs-
bereich
Einrichten
eines
IT-gestützten
Arbeitsplatzes
statt.
(2)
Im
Prüfungsbereich
Einrichten
eines
IT-gestütz-
ten
Arbeitsplatzes
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
1.
Kundenbedarfe
zielgruppengerecht
zu
ermitteln,
2.
Hard-
und
Software
auszuwählen
und
ihre
Beschaf-
fung
einzuleiten,
3.
einen
IT-Arbeitsplatz
zu
konfigurieren
und
zu
testen
und
dabei
die
Bestimmungen
und
die
betrieblichen
Vorgaben
zum
Datenschutz,
zur
IT-Sicherheit
und
zur
Qualitätssicherung
einzuhalten,
4.
Kunden
und
Kundinnen
in
die
Nutzung
des
Arbeits-
platzes
einzuweisen
und
5.
die
Leistungserbringung
zu
kontrollieren
und
zu
protokollieren.
(3)
Die
Prüfungsaufgaben
sollen
praxisbezogen
sein.
Der
Prüfling
hat
die
Aufgaben
schriftlich
zu
bearbeiten.
(4)
Die
Prüfungszeit
beträgt
90
Minuten.
252
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2020
Teil
I
Nr.
9,
ausgegeben
zu
Bonn
am
5.
März
2020
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
U
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c
k
l
u
n
g
§
10
Inhalt
von
Teil
2
(1)
Teil
2
der
Abschlussprüfung
erstreckt
sich
in
der
Fachrichtung
Anwendungsentwicklung
auf
1.
die
im
Ausbildungsrahmenplan
genannten
Fertig-
keiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
sowie
2.
den
im
Berufsschulunterricht
zu
vermittelnden
Lehr-
stoff,
soweit
er
den
im
Ausbildungsrahmenplan
ge-
nannten
Fertigkeiten,
Kenntnissen
und
Fähigkeiten
entspricht.
(2)
In
Teil
2
der
Abschlussprüfung
sollen
Fertigkei-
ten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten,
die
bereits
Gegen-
stand
von
Teil
1
der
Abschlussprüfung
waren,
nur
in-
soweit
einbezogen
werden,
als
es
für
die
Feststellung
der
beruflichen
Handlungsfähigkeit
erforderlich
ist.
§
11
Prüfungsbereiche
von
Teil
2
Teil
2
der
Abschlussprüfung
findet
in
der
Fachrich-
tung
Anwendungsentwicklung
in
den
folgenden
Prü-
fungsbereichen
statt:
1.
Planen
und
Umsetzen
eines
Softwareprojektes,
2.
Planen
eines
Softwareproduktes,
3.
Entwicklung
und
Umsetzung
von
Algorithmen
sowie
4.
Wirtschafts-
und
Sozialkunde.
§
12
Prüfungsbereich
Planen
und
Umsetzen
eines
Softwareprojektes
(1)
Im
Prüfungsbereich
Planen
und
Umsetzen
eines
Softwareprojektes
besteht
die
Prüfung
aus
zwei
Teilen.
(2)
Im
ersten
Teil
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
1.
kundenspezifische
Anforderungen
zu
analysieren,
2.
eine
Projektplanung
durchzuführen,
3.
eine
wirtschaftliche
Betrachtung
des
Projektes
vor-
zunehmen,
4.
eine
Softwareanwendung
zu
erstellen
oder
an-
zupassen,
5.
die
erstellte
oder
angepasste
Softwareanwendung
zu
testen
und
ihre
Einführung
vorzubereiten
und
6.
die
Planung
und
Durchführung
des
Projektes
an-
forderungsgerecht
zu
dokumentieren.
Der
Prüfling
hat
eine
betriebliche
Projektarbeit
durch-
zuführen
und
mit
praxisbezogenen
Unterlagen
zu
doku-
mentieren.
Vor
der
Durchführung
der
betrieblichen
Pro-
jektarbeit
hat
er
dem
Prüfungsausschuss
eine
Projekt-
beschreibung
zur
Genehmigung
vorzulegen.
In
der
Pro-
jektbeschreibung
hat
er
die
Ausgangssituation
und
das
Projektziel
zu
beschreiben
und
eine
Zeitplanung
aufzu-
stellen.
Die
Prüfungszeit
beträgt
für
die
betriebliche
Projektarbeit
und
für
die
Dokumentation
mit
praxis-
bezogenen
Unterlagen
höchstens
80
Stunden.
(3)
Im
zweiten
Teil
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
1.
die
Arbeitsergebnisse
adressatengerecht
zu
präsen-
tieren
und
2.
seine
Vorgehensweise
bei
der
Durchführung
der
be-
trieblichen
Projektarbeit
zu
begründen.
Der
Prüfling
hat
die
betriebliche
Projektarbeit
zu
präsen-
tieren.
Nach
der
Präsentation
wird
mit
ihm
ein
Fach-
gespräch
über
die
betriebliche
Projektarbeit
und
die
präsentierten
Arbeitsergebnisse
geführt.
Die
Prü-
fungszeit
beträgt
insgesamt
höchstens
30
Minuten.
Die
Präsentation
soll
höchstens
15
Minuten
dauern.
(4)
Bei
der
Ermittlung
des
Ergebnisses
für
den
Prüfungsbereich
sind
die
Bewertungen
wie
folgt
zu
gewichten:
1.
die
Bewertung
für
den
ersten
Teil
mit
50
Prozent
und
2.
die
Bewertung
für
den
zweiten
Teil
mit
50
Prozent.
§
13
Prüfungsbereich
Planen
eines
Softwareproduktes
(1)
Im
Prüfungsbereich
Planen
eines
Software-
produktes
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
1.
Entwicklungsumgebungen
und
-bibliotheken
aus-
zuwählen
und
einzusetzen,
2.
Programmspezifikationen
anwendungsgerecht
fest-
zulegen,
3.
Bedienoberflächen
funktionsgerecht
und
ergono-
misch
zu
konzipieren
sowie
4.
Maßnahmen
zur
Qualitätskontrolle
zu
planen
und
durchzuführen.
(2)
Die
Prüfungsaufgaben
sollen
praxisbezogen
sein.
Der
Prüfling
hat
die
Aufgaben
schriftlich
zu
bearbeiten.
(3)
Die
Prüfungszeit
beträgt
90
Minuten.
§
14
Prüfungsbereich
Entwicklung
und
Umsetzung
von
Algorithmen
(1)
Im
Prüfungsbereich
Entwicklung
und
Umsetzung
von
Algorithmen
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
1.
einen
Programmcode
zu
interpretieren
und
eine
Lösung
in
einer
Programmiersprache
zu
erstellen,
2.
Algorithmen
in
eine
Programmierlogik
zu
übertragen
und
grafisch
darzustellen,
3.
Testszenarien
auszuwählen
und
Testdaten
zu
gene-
rieren
sowie
4.
Abfragen
zur
Gewinnung
und
Manipulation
von
Daten
zu
erstellen.
(2)
Die
Prüfungsaufgaben
sollen
praxisbezogen
sein.
Der
Prüfling
hat
die
Aufgaben
schriftlich
zu
bearbeiten.
(3)
Die
Prüfungszeit
beträgt
90
Minuten.
§
15
Prüfungsbereich
Wirtschafts-
und
Sozialkunde
(1)
Im
Prüfungsbereich
Wirtschafts-
und
Sozial-
kunde
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
253
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2020
Teil
I
Nr.
9,
ausgegeben
zu
Bonn
am
5.
März
2020
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Lage
ist,
allgemeine
wirtschaftliche
und
gesellschaft-
liche
Zusammenhänge
der
Berufs-
und
Arbeitswelt
darzustellen
und
zu
beurteilen.
(2)
Die
Prüfungsaufgaben
müssen
praxisbezogen
sein.
Der
Prüfling
hat
die
Aufgaben
schriftlich
zu
be-
arbeiten.
(3)
Die
Prüfungszeit
beträgt
60
Minuten.
§
16
Gewichtung
der
Prüfungsbereiche
und
Anforderungen
für
das
Bestehen
der
Abschlussprüfung
(1)
Die
Bewertungen
der
einzelnen
Prüfungsbereiche
sind
in
der
Fachrichtung
Anwendungsentwicklung
wie
folgt
zu
gewichten:
1.
Einrichten
eines
IT-gestützten
Arbeitsplatzes
mit
20
Prozent,
2.
Planen
und
Umsetzen
eines
Softwareprojektes
mit
50
Prozent,
3.
Planen
eines
Softwareproduktes
mit
10
Prozent,
4.
Entwicklung
und
Umsetzung
von
Algorithmen
mit
10
Prozent
sowie
5.
Wirtschafts-
und
Sozialkunde
mit
10
Prozent.
(2)
Die
Abschlussprüfung
ist
bestanden,
wenn
die
Prüfungsleistungen
–
auch
unter
Berücksichtigung
einer
mündlichen
Ergänzungsprüfung
nach
§
17
–
wie
folgt
bewertet
worden
sind:
1.
im
Gesamtergebnis
von
Teil
1
und
Teil
2
mit
mindes-
tens
„
ausreichend
“
,
2.
im
Ergebnis
von
Teil
2
mit
mindestens
„
ausreichend
“
,
3.
in
mindestens
drei
Prüfungsbereichen
von
Teil
2
mit
mindestens
„
ausreichend
“
und
4.
in
keinem
Prüfungsbereich
von
Teil
2
mit
„
ungenü-
gend
“
.
§
17
Mündliche
Ergänzungsprüfung
(1)
Der
Prüfling
kann
in
einem
Prüfungsbereich
eine
mündliche
Ergänzungsprüfung
beantragen.
(2)
Dem
Antrag
ist
stattzugeben,
1.
wenn
er
für
einen
der
folgenden
Prüfungsbereiche
gestellt
worden
ist:
a)
Planen
eines
Softwareproduktes,
b)
Entwicklung
und
Umsetzung
von
Algorithmen
oder
c)
Wirtschafts-
und
Sozialkunde,
2.
wenn
der
benannte
Prüfungsbereich
schlechter
als
mit
„
ausreichend
“
bewertet
worden
ist
und
3.
wenn
die
mündliche
Ergänzungsprüfung
für
das
Be-
stehen
der
Abschlussprüfung
den
Ausschlag
geben
kann.
Die
mündliche
Ergänzungsprüfung
darf
nur
in
einem
einzigen
Prüfungsbereich
durchgeführt
werden.
(3)
Die
mündliche
Ergänzungsprüfung
soll
15
Minu-
ten
dauern.
(4)
Bei
der
Ermittlung
des
Ergebnisses
für
den
Prüfungsbereich
sind
das
bisherige
Ergebnis
und
das
Ergebnis
der
mündlichen
Ergänzungsprüfung
im
Ver-
hältnis
2:1
zu
gewichten.
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n
§
18
Inhalt
von
Teil
2
(1)
Teil
2
der
Abschlussprüfung
erstreckt
sich
in
der
Fachrichtung
Systemintegration
auf
1.
die
im
Ausbildungsrahmenplan
genannten
Fertig-
keiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
sowie
2.
den
im
Berufsschulunterricht
zu
vermittelnden
Lehr-
stoff,
soweit
er
den
im
Ausbildungsrahmenplan
ge-
nannten
Fertigkeiten,
Kenntnissen
und
Fähigkeiten
entspricht.
(2)
In
Teil
2
der
Abschlussprüfung
sollen
Fertig-
keiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten,
die
bereits
Gegen-
stand
von
Teil
1
der
Abschlussprüfung
waren,
nur
in-
soweit
einbezogen
werden,
als
es
für
die
Feststellung
der
beruflichen
Handlungsfähigkeit
erforderlich
ist.
§
19
Prüfungsbereiche
von
Teil
2
Teil
2
der
Abschlussprüfung
findet
in
der
Fachrich-
tung
Systemintegration
in
den
folgenden
Prüfungs-
bereichen
statt:
1.
Planen
und
Umsetzen
eines
Projektes
der
System-
integration,
2.
Konzeption
und
Administration
von
IT-Systemen,
3.
Analyse
und
Entwicklung
von
Netzwerken
sowie
4.
Wirtschafts-
und
Sozialkunde.
§
20
Prüfungsbereich
Planen
und
Umsetzen
eines
Projektes
der
Systemintegration
(1)
Im
Prüfungsbereich
Planen
und
Umsetzen
eines
Projektes
der
Systemintegration
besteht
die
Prüfung
aus
zwei
Teilen.
(2)
Im
ersten
Teil
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
1.
auftragsbezogene
Anforderungen
zu
analysieren,
2.
Lösungsalternativen
unter
Berücksichtigung
tech-
nischer,
wirtschaftlicher
und
qualitativer
Aspekte
vorzuschlagen,
3.
Systemänderungen
und
-erweiterungen
durchzufüh-
ren
und
zu
übergeben,
4.
IT-Systeme
einzuführen
und
zu
pflegen,
5.
Schwachstellen
von
IT-Systemen
zu
analysieren
und
Schutzmaßnahmen
vorzuschlagen
und
umzusetzen
sowie
6.
Projekte
der
Systemintegration
anforderungsgerecht
zu
dokumentieren.
Der
Prüfling
hat
eine
betriebliche
Projektarbeit
durch-
zuführen
und
mit
praxisbezogenen
Unterlagen
zu
doku-
mentieren.
Vor
der
Durchführung
der
Projektarbeit
hat
254
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2020
Teil
I
Nr.
9,
ausgegeben
zu
Bonn
am
5.
März
2020
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
er
dem
Prüfungsausschuss
eine
Projektbeschreibung
zur
Genehmigung
vorzulegen.
In
der
Projektbeschrei-
bung
hat
er
die
Ausgangssituation
und
das
Projektziel
zu
beschreiben
und
eine
Zeitplanung
aufzustellen.
Die
Prüfungszeit
beträgt
für
die
betriebliche
Projektarbeit
und
für
die
Dokumentation
mit
praxisbezogenen
Unter-
lagen
höchstens
40
Stunden.
(3)
Im
zweiten
Teil
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
1.
die
Arbeitsergebnisse
adressatengerecht
zu
präsen-
tieren
und
2.
seine
Vorgehensweise
bei
der
Durchführung
der
be-
trieblichen
Projektarbeit
zu
begründen.
Der
Prüfling
hat
die
betriebliche
Projektarbeit
zu
präsen-
tieren.
Nach
der
Präsentation
wird
mit
ihm
ein
Fach-
gespräch
über
die
betriebliche
Projektarbeit
und
die
präsentierten
Arbeitsergebnisse
geführt.
Die
Prü-
fungszeit
beträgt
insgesamt
höchstens
30
Minuten.
Die
Präsentation
soll
höchstens
15
Minuten
dauern.
(4)
Bei
der
Ermittlung
des
Ergebnisses
für
den
Prü-
fungsbereich
sind
die
Bewertungen
wie
folgt
zu
ge-
wichten:
1.
die
Bewertung
für
den
ersten
Teil
mit
50
Prozent
und
2.
die
Bewertung
für
den
zweiten
Teil
mit
50
Prozent.
§
21
Prüfungsbereich
Konzeption
und
Administration
von
IT-Systemen
(1)
Im
Prüfungsbereich
Konzeption
und
Administra-
tion
von
IT-Systemen
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
1.
IT-Systeme
für
unterschiedliche
Anforderungen
zu
planen
und
zu
konfigurieren,
2.
IT-Systeme
zu
administrieren
und
zu
betreiben,
3.
Speicherlösungen
zu
integrieren
und
zu
verwalten
und
4.
Programme
zur
automatisierten
Systemverwaltung
zu
erstellen.
(2)
Die
Prüfungsaufgaben
sollen
praxisbezogen
sein.
Der
Prüfling
hat
die
Aufgaben
schriftlich
zu
bearbeiten.
(3)
Die
Prüfungszeit
beträgt
90
Minuten.
§
22
Prüfungsbereich
Analyse
und
Entwicklung
von
Netzwerken
(1)
Im
Prüfungsbereich
Analyse
und
Entwicklung
von
Netzwerken
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
1.
Netzwerkprotokolle
anwendungsbezogen
auszuwäh-
len
und
einzusetzen,
2.
Netzwerkkomponenten
bedarfsgerecht
auszuwählen
und
zu
konfigurieren,
3.
die
IT-Sicherheit
in
Netzwerken
sicherzustellen
und
4.
den
Betrieb
und
die
Verfügbarkeit
von
Netzwerken
zu
überwachen
und
zu
gewährleisten.
(2)
Die
Prüfungsaufgaben
sollen
praxisbezogen
sein.
Der
Prüfling
hat
die
Aufgaben
schriftlich
zu
bearbeiten.
(3)
Die
Prüfungszeit
beträgt
90
Minuten.
§
23
Prüfungsbereich
Wirtschafts-
und
Sozialkunde
(1)
Im
Prüfungsbereich
Wirtschafts-
und
Sozial-
kunde
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
allgemeine
wirtschaftliche
und
gesellschaft-
liche
Zusammenhänge
der
Berufs-
und
Arbeitswelt
darzustellen
und
zu
beurteilen.
(2)
Die
Prüfungsaufgaben
müssen
praxisbezogen
sein.
Der
Prüfling
hat
die
Aufgaben
schriftlich
zu
be-
arbeiten.
(3)
Die
Prüfungszeit
beträgt
60
Minuten.
§
24
Gewichtung
der
Prüfungsbereiche
und
Anforderungen
für
das
Bestehen
der
Abschlussprüfung
(1)
Die
Bewertungen
der
einzelnen
Prüfungsbereiche
sind
in
der
Fachrichtung
Systemintegration
wie
folgt
zu
gewichten:
1.
Einrichten
eines
IT-gestützten
Arbeitsplatzes
mit
20
Prozent,
2.
Planen
und
Umsetzen
eines
Projektes
der
Systemintegration
mit
50
Prozent,
3.
Konzeption
und
Administration
von
IT-Systemen
mit
10
Prozent,
4.
Analyse
und
Entwicklung
von
Netzwerken
mit
10
Prozent
sowie
5.
Wirtschafts-
und
Sozialkunde
mit
10
Prozent.
(2)
Die
Abschlussprüfung
ist
bestanden,
wenn
die
Prüfungsleistungen
–
auch
unter
Berücksichtigung
einer
mündlichen
Ergänzungsprüfung
nach
§
25
–
wie
folgt
bewertet
worden
sind:
1.
im
Gesamtergebnis
von
Teil
1
und
Teil
2
mit
mindes-
tens
„
ausreichend
“
,
2.
im
Ergebnis
von
Teil
2
mit
mindestens
„
ausreichend
“
,
3.
in
mindestens
drei
Prüfungsbereichen
von
Teil
2
mit
mindestens
„
ausreichend
“
und
4.
in
keinem
Prüfungsbereich
von
Teil
2
mit
„
ungenü-
gend
“
.
§
25
Mündliche
Ergänzungsprüfung
(1)
Der
Prüfling
kann
in
einem
Prüfungsbereich
eine
mündliche
Ergänzungsprüfung
beantragen.
(2)
Dem
Antrag
ist
stattzugeben,
1.
wenn
er
für
einen
der
folgenden
Prüfungsbereiche
gestellt
worden
ist:
a)
Konzeption
und
Administration
von
IT-Systemen,
b)
Analyse
und
Entwicklung
von
Netzwerken
oder
c)
Wirtschafts-
und
Sozialkunde,
2.
wenn
der
benannte
Prüfungsbereich
schlechter
als
mit
„
ausreichend
“
bewertet
worden
ist
und
3.
wenn
die
mündliche
Ergänzungsprüfung
für
das
Be-
stehen
der
Abschlussprüfung
den
Ausschlag
geben
kann.
Die
mündliche
Ergänzungsprüfung
darf
nur
in
einem
einzigen
Prüfungsbereich
durchgeführt
werden.
255
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2020
Teil
I
Nr.
9,
ausgegeben
zu
Bonn
am
5.
März
2020
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
(3)
Die
mündliche
Ergänzungsprüfung
soll
15
Minu-
ten
dauern.
(4)
Bei
der
Ermittlung
des
Ergebnisses
für
den
Prüfungsbereich
sind
das
bisherige
Ergebnis
und
das
Ergebnis
der
mündlichen
Ergänzungsprüfung
im
Ver-
hältnis
2:1
zu
gewichten.
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§
26
Inhalt
von
Teil
2
(1)
Teil
2
der
Abschlussprüfung
erstreckt
sich
in
der
Fachrichtung
Daten-
und
Prozessanalyse
auf
1.
die
im
Ausbildungsrahmenplan
genannten
Fertig-
keiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
sowie
2.
den
im
Berufsschulunterricht
zu
vermittelnden
Lehr-
stoff,
soweit
er
den
im
Ausbildungsrahmenplan
ge-
nannten
Fertigkeiten,
Kenntnissen
und
Fähigkeiten
entspricht.
(2)
In
Teil
2
der
Abschlussprüfung
sollen
Fertigkei-
ten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten,
die
bereits
Gegen-
stand
von
Teil
1
der
Abschlussprüfung
waren,
nur
inso-
weit
einbezogen
werden,
als
es
für
die
Feststellung
der
beruflichen
Handlungsfähigkeit
erforderlich
ist.
§
27
Prüfungsbereiche
von
Teil
2
Teil
2
der
Abschlussprüfung
findet
in
der
Fachrich-
tung
Daten-
und
Prozessanalyse
in
den
folgenden
Prüfungsbereichen
statt:
1.
Planen
und
Durchführen
eines
Projektes
der
Daten-
analyse,
2.
Durchführen
einer
Prozessanalyse,
3.
Sicherstellen
der
Datenqualität
sowie
4.
Wirtschafts-
und
Sozialkunde.
§
28
Prüfungsbereich
Planen
und
Durchführen
eines
Projektes
der
Datenanalyse
(1)
Im
Prüfungsbereich
Planen
und
Durchführen
eines
Projektes
der
Datenanalyse
besteht
die
Prüfung
aus
zwei
Teilen.
(2)
Im
ersten
Teil
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
1.
kundenspezifische
Anforderungen
zu
analysieren,
2.
die
Projektumsetzung
zu
planen
und
dabei
die
zuge-
hörigen
betrieblichen
Prozesse
zu
berücksichtigen
und
die
bestehenden
Regeln
einzuhalten,
3.
Daten
zu
identifizieren,
zu
klassifizieren,
zu
modellie-
ren,
unter
Nutzung
mathematischer
Vorhersage-
modelle
und
statistischer
Verfahren
zu
analysieren
und
die
Datenqualität
sicherzustellen,
4.
die
Analyseergebnisse
aufzubereiten
und
Optimie-
rungsmöglichkeiten
aufzuzeigen
sowie
5.
Projekte
der
Datenanalyse
anforderungsgerecht
zu
dokumentieren.
Der
Prüfling
hat
eine
betriebliche
Projektarbeit
durch-
zuführen
und
mit
praxisbezogenen
Unterlagen
zu
doku-
mentieren.
Vor
der
Durchführung
der
Projektarbeit
hat
er
dem
Prüfungsausschuss
eine
Projektbeschreibung
zur
Genehmigung
vorzulegen.
In
der
Projektbeschrei-
bung
hat
er
die
Ausgangssituation
und
das
Projektziel
zu
beschreiben
und
eine
Zeitplanung
aufzustellen.
Die
Prüfungszeit
beträgt
für
die
betriebliche
Projektarbeit
und
für
die
Dokumentation
mit
praxisbezogenen
Unter-
lagen
höchstens
40
Stunden.
(3)
Im
zweiten
Teil
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
1.
die
Arbeitsergebnisse
adressatengerecht
zu
präsen-
tieren
und
2.
seine
Vorgehensweisen
bei
der
Durchführung
der
betrieblichen
Projektarbeit
zu
begründen.
Der
Prüfling
hat
die
betriebliche
Projektarbeit
zu
präsen-
tieren.
Nach
der
Präsentation
wird
mit
ihm
ein
Fach-
gespräch
über
die
betriebliche
Projektarbeit
und
die
präsentierten
Arbeitsergebnisse
geführt.
Die
Prü-
fungszeit
beträgt
insgesamt
höchstens
30
Minuten.
Die
Präsentation
soll
höchstens
15
Minuten
dauern.
(4)
Bei
der
Ermittlung
des
Ergebnisses
für
den
Prüfungsbereich
sind
die
Bewertungen
wie
folgt
zu
gewichten:
1.
die
Bewertung
für
den
ersten
Teil
mit
50
Prozent
und
2.
die
Bewertung
für
den
zweiten
Teil
mit
50
Prozent.
§
29
Prüfungsbereich
Durchführen
einer
Prozessanalyse
(1)
Im
Prüfungsbereich
Durchführen
einer
Prozess-
analyse
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
1.
einen
Prozess
darzustellen
und
Anforderungen
im
Prozess
abzubilden,
2.
Analysewerkzeuge
auszuwählen
und
anzuwenden,
3.
Maßnahmen
zur
Prozessoptimierung
vorzuschlagen
und
deren
rechtliche
Auswirkungen,
insbesondere
auf
die
betrieblichen
Abläufe,
einzuschätzen
und
4.
Maßnahmen
zur
Qualitäts-
und
Wirtschaftlichkeits-
kontrolle
zu
planen
und
durchzuführen.
(2)
Die
Prüfungsaufgaben
sollen
praxisbezogen
sein.
Der
Prüfling
hat
die
Aufgaben
schriftlich
zu
bearbeiten.
(3)
Die
Prüfungszeit
beträgt
90
Minuten.
§
30
Prüfungsbereich
Sicherstellen
der
Datenqualität
(1)
Im
Prüfungsbereich
Sicherstellen
der
Daten-
qualität
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
1.
Daten
zu
identifizieren,
zu
klassifizieren
und
bereit-
zustellen,
2.
die
Datenqualität
zu
prüfen
und
sicherzustellen,
3.
den
Zugriff
auf
Daten
und
deren
Verfügbarkeit
zu
gewährleisten
sowie
4.
anwendungsbezogen
sicherzustellen,
dass
die
Be-
stimmungen
des
Datenschutzes
und
zur
Daten-
sicherheit
eingehalten
werden.
256
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2020
Teil
I
Nr.
9,
ausgegeben
zu
Bonn
am
5.
März
2020
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
(2)
Die
Prüfungsaufgaben
sollen
praxisbezogen
sein.
Der
Prüfling
hat
die
Aufgaben
schriftlich
zu
bearbeiten.
(3)
Die
Prüfungszeit
beträgt
90
Minuten.
§
31
Prüfungsbereich
Wirtschafts-
und
Sozialkunde
(1)
Im
Prüfungsbereich
Wirtschafts-
und
Sozial-
kunde
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
allgemeine
wirtschaftliche
und
gesellschaft-
liche
Zusammenhänge
der
Berufs-
und
Arbeitswelt
darzustellen
und
zu
beurteilen.
(2)
Die
Prüfungsaufgaben
müssen
praxisbezogen
sein.
Der
Prüfling
hat
die
Aufgaben
schriftlich
zu
be-
arbeiten.
(3)
Die
Prüfungszeit
beträgt
60
Minuten.
§
32
Gewichtung
der
Prüfungsbereiche
und
Anforderungen
für
das
Bestehen
der
Abschlussprüfung
(1)
Die
Bewertungen
der
einzelnen
Prüfungsbereiche
sind
in
der
Fachrichtung
Daten-
und
Prozessanalyse
wie
folgt
zu
gewichten:
1.
Einrichten
eines
IT-gestützten
Arbeitsplatzes
mit
20
Prozent,
2.
Planen
und
Durchführen
eines
Projektes
der
Datenanalyse
mit
50
Prozent,
3.
Durchführen
einer
Prozessanalyse
mit
10
Prozent,
4.
Sicherstellen
der
Datenqualität
mit
10
Prozent
sowie
5.
Wirtschafts-
und
Sozialkunde
mit
10
Prozent.
(2)
Die
Abschlussprüfung
ist
bestanden,
wenn
die
Prüfungsleistungen
–
auch
unter
Berücksichtigung
einer
mündlichen
Ergänzungsprüfung
nach
§
33
–
wie
folgt
bewertet
worden
sind:
1.
im
Gesamtergebnis
von
Teil
1
und
Teil
2
mit
mindes-
tens
„
ausreichend
“
,
2.
im
Ergebnis
von
Teil
2
mit
mindestens
„
ausreichend
“
,
3.
in
mindestens
drei
Prüfungsbereichen
von
Teil
2
mit
mindestens
„
ausreichend
“
und
4.
in
keinem
Prüfungsbereich
von
Teil
2
mit
„
ungenü-
gend
“
.
§
33
Mündliche
Ergänzungsprüfung
(1)
Der
Prüfling
kann
in
einem
Prüfungsbereich
eine
mündliche
Ergänzungsprüfung
beantragen.
(2)
Dem
Antrag
ist
stattzugeben,
1.
wenn
er
für
einen
der
folgenden
Prüfungsbereiche
gestellt
worden
ist:
a)
Durchführen
einer
Prozessanalyse,
b)
Sicherstellen
der
Datenqualität
oder
c)
Wirtschafts-
und
Sozialkunde,
2.
wenn
der
benannte
Prüfungsbereich
schlechter
als
mit
„
ausreichend
“
bewertet
worden
ist
und
3.
wenn
die
mündliche
Ergänzungsprüfung
für
das
Be-
stehen
der
Abschlussprüfung
den
Ausschlag
geben
kann.
Die
mündliche
Ergänzungsprüfung
darf
nur
in
einem
einzigen
Prüfungsbereich
durchgeführt
werden.
(3)
Die
mündliche
Ergänzungsprüfung
soll
15
Minu-
ten
dauern.
(4)
Bei
der
Ermittlung
des
Ergebnisses
für
den
Prüfungsbereich
sind
das
bisherige
Ergebnis
und
das
Ergebnis
der
mündlichen
Ergänzungsprüfung
im
Ver-
hältnis
2:1
zu
gewichten.
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n
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a
b
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c
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V
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g
§
34
Inhalt
von
Teil
2
(1)
Teil
2
der
Abschlussprüfung
erstreckt
sich
in
der
Fachrichtung
Digitale
Vernetzung
auf
1.
die
im
Ausbildungsrahmenplan
genannten
Fertig-
keiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
sowie
2.
den
im
Berufsschulunterricht
zu
vermittelnden
Lehr-
stoff,
soweit
er
den
im
Ausbildungsrahmenplan
ge-
nannten
Fertigkeiten,
Kenntnissen
und
Fähigkeiten
entspricht.
(2)
In
Teil
2
der
Abschlussprüfung
sollen
Fertigkei-
ten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten,
die
bereits
Gegen-
stand
von
Teil
1
der
Abschlussprüfung
waren,
nur
in-
soweit
einbezogen
werden,
als
es
für
die
Feststellung
der
beruflichen
Handlungsfähigkeit
erforderlich
ist.
§
35
Prüfungsbereiche
von
Teil
2
Teil
2
der
Abschlussprüfung
findet
in
der
Fachrich-
tung
Digitale
Vernetzung
in
den
folgenden
Prüfungs-
bereichen
statt:
1.
Planen
und
Umsetzen
eines
Projektes
der
digitalen
Vernetzung,
2.
Diagnose
und
Störungsbeseitigung
in
vernetzten
Systemen,
3.
Betrieb
und
Erweiterung
von
vernetzten
Systemen
sowie
4.
Wirtschafts-
und
Sozialkunde.
§
36
Prüfungsbereich
Planen
und
Umsetzen
eines
Projektes
der
digitalen
Vernetzung
(1)
Im
Prüfungsbereich
Planen
und
Umsetzen
eines
Projektes
der
digitalen
Vernetzung
besteht
die
Prüfung
aus
zwei
Teilen.
(2)
Im
ersten
Teil
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
1.
hardware-
und
softwarebasierte
Schnittstellen
und
Komponenten
in
bestehende
Infrastrukturen
einzu-
binden
und
dabei
die
Anforderungen
an
die
Informa-
tionssicherheit
zu
erfüllen,
257
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2020
Teil
I
Nr.
9,
ausgegeben
zu
Bonn
am
5.
März
2020
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
2.
eine
vorhandene
Systemarchitektur
über
mehrere
Prozessebenen
und
über
deren
Prozessabläufe
zu
bewerten,
zu
dokumentieren
und
zu
visualisieren,
3.
Schnittstellen
unterschiedlicher
Prozesse
und
Systeme
zu
implementieren,
zu
konfigurieren
und
in
Betrieb
zu
nehmen,
4.
Gesamtzusammenhänge
in
heterogenen
IT-Land-
schaften
zu
bewerten
und
zu
beschreiben
sowie
5.
Übertragungssysteme
anforderungsgerecht
auszu-
wählen,
zu
konfigurieren
und
in
die
Gesamtinfra-
struktur
zu
integrieren.
Der
Prüfling
hat
eine
betriebliche
Projektarbeit
durch-
zuführen
und
mit
praxisbezogenen
Unterlagen
zu
doku-
mentieren.
Vor
der
Durchführung
der
Projektarbeit
hat
er
dem
Prüfungsausschuss
eine
Projektbeschreibung
zur
Genehmigung
vorzulegen.
In
der
Projektbeschrei-
bung
hat
er
die
Ausgangssituation
und
das
Projektziel
zu
beschreiben
und
eine
Zeitplanung
aufzustellen.
Die
Prüfungszeit
beträgt
für
die
betriebliche
Projektarbeit
und
für
die
Dokumentation
mit
praxisbezogenen
Unter-
lagen
höchstens
40
Stunden.
(3)
Im
zweiten
Teil
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
1.
die
Arbeitsergebnisse
adressatengerecht
zu
präsen-
tieren
und
2.
seine
Vorgehensweisen
bei
der
Durchführung
der
betrieblichen
Projektarbeit
zu
begründen.
Der
Prüfling
hat
die
betriebliche
Projektarbeit
zu
präsen-
tieren.
Nach
der
Präsentation
wird
mit
ihm
über
die
be-
triebliche
Projektarbeit
und
die
präsentierten
Arbeits-
ergebnisse
ein
Fachgespräch
geführt.
Die
Prüfungszeit
beträgt
insgesamt
höchstens
30
Minuten.
Die
Präsen-
tation
soll
höchstens
15
Minuten
dauern.
(4)
Bei
der
Ermittlung
des
Ergebnisses
für
den
Prüfungsbereich
sind
die
Bewertungen
wie
folgt
zu
gewichten:
1.
die
Bewertung
für
den
ersten
Teil
mit
50
Prozent
und
2.
die
Bewertung
für
den
zweiten
Teil
mit
50
Prozent.
§
37
Prüfungsbereich
Diagnose
und
Störungs-
beseitigung
in
vernetzten
Systemen
(1)
Im
Prüfungsbereich
Diagnose
und
Störungs-
beseitigung
in
vernetzten
Systemen
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
1.
Soft-
und
Hardware
zur
Sicherstellung
des
Betriebes
der
Gesamtinfrastruktur
und
zur
Störungsbeseiti-
gung
einzusetzen
und
Testergebnisse
auszuwerten,
2.
Störungen
in
der
Gesamtinfrastruktur
zu
lokalisieren
und
einzugrenzen
sowie
Lösungsmaßnahmen
ein-
zuleiten
und
umzusetzen,
3.
Diagnose-
und
Prozessdaten
auszuwerten,
zu
analysieren
und
Maßnahmen
abzuleiten
und
4.
kunden-
und
anwendungsspezifische
IT-Sicher-
heitsmaßnahmen
im
Gesamtsystem
zu
konfigurieren
und
zu
implementieren,
Schwachstellen
zu
bewerten
und
Maßnahmen
einzuleiten.
(2)
Die
Prüfungsaufgaben
sollen
praxisbezogen
sein.
Der
Prüfling
hat
die
Aufgaben
schriftlich
zu
bearbeiten.
(3)
Die
Prüfungszeit
beträgt
90
Minuten.
§
38
Prüfungsbereich
Betrieb
und
Erweiterung
von
vernetzten
Systemen
(1)
Im
Prüfungsbereich
Betrieb
und
Erweiterung
von
vernetzten
Systemen
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
1.
technische
Lösungskonzepte
zur
Einbindung
von
heterogenen
Systemen
sowie
Protokollen
in
das
Gesamtsystem
zu
bewerten
und
umzusetzen,
2.
die
Kommunikation
der
unterschiedlichen
Prozesse
und
Ebenen
der
Informationsverarbeitung
zu
prüfen
und
zu
dokumentieren
sowie
deren
Betrieb
sicher-
zustellen,
3.
Systemressourcen
zu
überwachen,
deren
Kennzah-
len
zu
bewerten
und
Maßnahmen
zur
Sicherstellung
des
Betriebes
der
vernetzten
Systeme
zu
ergreifen
und
4.
anwendungsspezifische
Netzwerkinfrastrukturen
und
Protokolle
zu
beurteilen,
anzupassen
sowie
zu
er-
weitern.
(2)
Die
Prüfungsaufgaben
sollen
praxisbezogen
sein.
Der
Prüfling
hat
die
Aufgaben
schriftlich
zu
bearbeiten.
(3)
Die
Prüfungszeit
beträgt
90
Minuten.
§
39
Prüfungsbereich
Wirtschafts-
und
Sozialkunde
(1)
Im
Prüfungsbereich
Wirtschafts-
und
Sozial-
kunde
hat
der
Prüfling
nachzuweisen,
dass
er
in
der
Lage
ist,
allgemeine
wirtschaftliche
und
gesellschaft-
liche
Zusammenhänge
der
Berufs-
und
Arbeitswelt
darzustellen
und
zu
beurteilen.
(2)
Die
Prüfungsaufgaben
müssen
praxisbezogen
sein.
Der
Prüfling
hat
die
Aufgaben
schriftlich
zu
be-
arbeiten.
(3)
Die
Prüfungszeit
beträgt
60
Minuten.
§
40
Gewichtung
der
Prüfungsbereiche
und
Anforderungen
für
das
Bestehen
der
Abschlussprüfung
(1)
Die
Bewertungen
der
einzelnen
Prüfungsbereiche
sind
in
der
Fachrichtung
Digitale
Vernetzung
wie
folgt
zu
gewichten:
1.
Einrichten
eines
IT-gestützten
Arbeitsplatzes
mit
20
Prozent,
2.
Planen
und
Umsetzen
eines
Projektes
der
digitalen
Vernetzung
mit
50
Prozent,
3.
Diagnose
und
Störungsbeseitigung
in
vernetzten
Systemen
mit
10
Prozent,
4.
Betrieb
und
Erweiterung
von
vernetzten
Systemen
mit
10
Prozent
sowie
5.
Wirtschafts-
und
Sozialkunde
mit
10
Prozent.
258
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2020
Teil
I
Nr.
9,
ausgegeben
zu
Bonn
am
5.
März
2020
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
(2)
Die
Abschlussprüfung
ist
bestanden,
wenn
die
Prüfungsleistungen
–
auch
unter
Berücksichtigung
einer
mündlichen
Ergänzungsprüfung
nach
§
41
–
wie
folgt
bewertet
worden
sind:
1.
im
Gesamtergebnis
von
Teil
1
und
Teil
2
mit
mindes-
tens
„
ausreichend
“
,
2.
im
Ergebnis
von
Teil
2
mit
mindestens
„
ausreichend
“
,
3.
in
mindestens
drei
Prüfungsbereichen
von
Teil
2
mit
mindestens
„
ausreichend
“
und
4.
in
keinem
Prüfungsbereich
von
Teil
2
mit
„
ungenü-
gend
“
.
§
41
Mündliche
Ergänzungsprüfung
(1)
Der
Prüfling
kann
in
einem
Prüfungsbereich
eine
mündliche
Ergänzungsprüfung
beantragen.
(2)
Dem
Antrag
ist
stattzugeben,
1.
wenn
er
für
einen
der
folgenden
Prüfungsbereiche
gestellt
worden
ist:
a)
Diagnose
und
Störungsbeseitigung
in
vernetzten
Systemen,
b)
Betrieb
und
Erweiterung
von
vernetzten
Systemen
oder
c)
Wirtschafts-
und
Sozialkunde,
2.
wenn
der
benannte
Prüfungsbereich
schlechter
als
mit
„
ausreichend
“
bewertet
worden
ist
und
3.
wenn
die
mündliche
Ergänzungsprüfung
für
das
Be-
stehen
der
Abschlussprüfung
den
Ausschlag
geben
kann.
Die
mündliche
Ergänzungsprüfung
darf
nur
in
einem
einzigen
Prüfungsbereich
durchgeführt
werden.
(3)
Die
mündliche
Ergänzungsprüfung
soll
15
Minu-
ten
dauern.
(4)
Bei
der
Ermittlung
des
Ergebnisses
für
den
Prüfungsbereich
sind
das
bisherige
Ergebnis
und
das
Ergebnis
der
mündlichen
Ergänzungsprüfung
im
Ver-
hältnis
2:1
zu
gewichten.
Abschnitt
3
Schlussvorschriften
§
42
Bestehende
Berufsausbildungsverhältnisse
Berufsausbildungsverhältnisse
zum
Fachinformatiker/
zur
Fachinformatikerin,
die
bei
Inkrafttreten
dieser
Ver-
ordnung
bereits
bestehen,
können
nach
den
Vorschrif-
ten
dieser
Verordnung
unter
Anrechnung
der
bisher
ab-
solvierten
Ausbildungszeit
fortgesetzt
werden,
wenn
die
Vertragsparteien
dies
vereinbaren
und
der
oder
die
Auszubildende
noch
nicht
die
Zwischenprüfung
ab-
solviert
hat.
§
43
Inkrafttreten,
Außerkrafttreten
Diese
Verordnung
tritt
am
1.
August
2020
in
Kraft.
Gleichzeitig
tritt
die
Verordnung
über
die
Berufsausbil-
dung
im
Bereich
der
Informations-
und
Telekommuni-
kationstechnik
vom
10.
Juli
1997
(BGBl.
I
S.
1741),
die
durch
Artikel
1
der
Verordnung
vom
28.
Mai
2018
(BGBl.
I
S.
654)
geändert
worden
ist,
außer
Kraft.
Berlin,
den
28.
Februar
2020
D
e
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B
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In
Vertretung
N
u
s
s
b
a
u
m
259
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2020
Teil
I
Nr.
9,
ausgegeben
zu
Bonn
am
5.
März
2020
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Anlage
(zu
§
3
Absatz
1)
Ausbildungsrahmenplan
für
die
Berufsausbildung
zum
Fachinformatiker
und
zur
Fachinformatikerin
Abschnitt
A:
fachrichtungsübergreifende
berufsprofilgebende
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil
des
Ausbildungsberufsbildes
Zu
vermittelnde
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in
Wochen
im
1.
bis
18.
Monat
19.
bis
36.
Monat
1
2
3
4
1
Planen,
Vorbereiten
und
Durchführen
von
Arbeits-
aufgaben
in
Abstimmung
mit
den
kundenspezifischen
Geschäfts-
und
Leistungs-
prozessen
(§
4
Absatz
2
Nummer
1)
a)
Grundsätze
und
Methoden
des
Projektmanagements
anwenden
b)
Auftragsunterlagen
und
Durchführbarkeit
des
Auf-
trags
prüfen,
insbesondere
in
Hinblick
auf
rechtliche,
wirtschaftliche
und
terminliche
Vorgaben,
und
den
Auftrag
mit
den
betrieblichen
Prozessen
und
Mög-
lichkeiten
abstimmen
c)
Zeitplan
und
Reihenfolge
der
Arbeitsschritte
für
den
eigenen
Arbeitsbereich
festlegen
d)
Termine
planen
und
abstimmen
sowie
Terminüber-
wachung
durchführen
e)
Probleme
analysieren
und
als
Aufgabe
definieren
so-
wie
Lösungsalternativen
entwickeln
und
beurteilen
f)
Arbeits-
und
Organisationsmittel
wirtschaftlich
und
ökologisch
unter
Berücksichtigung
der
vorhandenen
Ressourcen
und
der
Budgetvorgaben
einsetzen
g)
Aufgaben
im
Team
sowie
mit
internen
und
externen
Kunden
und
Kundinnen
planen
und
abstimmen
h)
betriebswirtschaftlich
relevante
Daten
erheben
und
bewerten
und
dabei
Geschäfts-
und
Leistungspro-
zesse
berücksichtigen
i)
eigene
Vorgehensweise
sowie
die
Aufgabendurch-
führung
im
Team
reflektieren
und
bei
der
Verbesse-
rung
der
Arbeitsprozesse
mitwirken
12
2
Informieren
und
Beraten
von
Kunden
und
Kundinnen
(§
4
Absatz
2
Nummer
2)
a)
im
Rahmen
der
Marktbeobachtung
Preise,
Leistun-
gen
und
Konditionen
von
Wettbewerbern
vergleichen
b)
Bedarfe
von
Kunden
und
Kundinnen
feststellen
sowie
Zielgruppen
unterscheiden
c)
Kunden
und
Kundinnen
unter
Beachtung
von
Kom-
munikationsregeln
informieren
sowie
Sachverhalte
präsentieren
und
dabei
deutsche
und
englische
Fachbegriffe
anwenden
d)
Maßnahmen
für
Marketing
und
Vertrieb
unterstützen
e)
Informationsquellen
auch
in
englischer
Sprache
auf-
gabenbezogen
auswerten
und
für
die
Kundeninfor-
mation
nutzen
3
f)
Gespräche
situationsgerecht
führen
und
Kunden
und
Kundinnen
unter
Berücksichtigung
der
Kunden-
interessen
beraten
g)
Kundenbeziehungen
unter
Beachtung
rechtlicher
Regelungen
und
betrieblicher
Grundsätze
gestalten
h)
Daten
und
Sachverhalte
interpretieren,
multimedial
aufbereiten
und
situationsgerecht
unter
Nutzung
digitaler
Werkzeuge
und
unter
Berücksichtigung
der
betrieblichen
Vorgaben
präsentieren
2
260
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2020
Teil
I
Nr.
9,
ausgegeben
zu
Bonn
am
5.
März
2020
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Lfd.
Nr.
Teil
des
Ausbildungsberufsbildes
Zu
vermittelnde
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in
Wochen
im
1.
bis
18.
Monat
19.
bis
36.
Monat
1
2
3
4
3
Beurteilen
marktgängiger
IT-Systeme
und
kunden-
spezifischer
Lösungen
(§
4
Absatz
2
Nummer
3)
a)
marktgängige
IT-Systeme
für
unterschiedliche
Ein-
satzbereiche
hinsichtlich
Leistungsfähigkeit,
Wirt-
schaftlichkeit
und
Barrierefreiheit
beurteilen
b)
Angebote
zu
IT-Komponenten,
IT-Produkten
und
IT-Dienstleistungen
einholen
und
bewerten
sowie
Spezifikationen
und
Konditionen
vergleichen
10
c)
technologische
Entwicklungstrends
von
IT-Systemen
feststellen
sowie
ihre
wirtschaftlichen,
sozialen
und
beruflichen
Auswirkungen
aufzeigen
d)
Veränderungen
von
Einsatzfeldern
für
IT-Systeme
aufgrund
technischer,
wirtschaftlicher
und
gesell-
schaftlicher
Entwicklungen
feststellen
5
4
Entwickeln,
Erstellen
und
Betreuen
von
IT-Lösungen
(§
4
Absatz
2
Nummer
4)
a)
IT-Systeme
zur
Bearbeitung
betrieblicher
Fachaufga-
ben
analysieren
sowie
unter
Beachtung
insbesondere
von
Lizenzmodellen,
Urheberrechten
und
Barriere-
freiheit
konzeptionieren,
konfigurieren,
testen
und
dokumentieren
b)
Programmiersprachen,
insbesondere
prozedurale
und
objektorientierte
Programmiersprachen,
unter-
scheiden
5
c)
systematisch
Fehler
erkennen,
analysieren
und
be-
heben
d)
Algorithmen
formulieren
und
Anwendungen
in
einer
Programmiersprache
erstellen
e)
Datenbankmodelle
unterscheiden,
Daten
organisie-
ren
und
speichern
sowie
Abfragen
erstellen
7
5
Durchführen
und
Dokumen-
tieren
von
qualitätssichernden
Maßnahmen
(§
4
Absatz
2
Nummer
5)
a)
betriebliche
Qualitätssicherungssysteme
im
eigenen
Arbeitsbereich
anwenden
und
Qualitätssicherungs-
maßnahmen
projektbegleitend
durchführen
und
doku-
mentieren
4
b)
Ursachen
von
Qualitätsmängeln
systematisch
fest-
stellen,
beseitigen
und
dokumentieren
c)
im
Rahmen
eines
Verbesserungsprozesses
die
Ziel-
erreichung
kontrollieren,
insbesondere
einen
Soll-Ist-
Vergleich
durchführen
8
6
Umsetzen,
Integrieren
und
Prüfen
von
Maßnahmen
zur
IT-Sicherheit
und
zum
Datenschutz
(§
4
Absatz
2
Nummer
6)
a)
betriebliche
Vorgaben
und
rechtliche
Regelungen
zur
IT-Sicherheit
und
zum
Datenschutz
einhalten
b)
Sicherheitsanforderungen
von
IT-Systemen
analysie-
ren
und
Maßnahmen
zur
IT-Sicherheit
ableiten,
ab-
stimmen,
umsetzen
und
evaluieren
6
c)
Bedrohungsszenarien
erkennen
und
Schadenspoten-
ziale
unter
Berücksichtigung
wirtschaftlicher
und
technischer
Kriterien
einschätzen
d)
Kunden
und
Kundinnen
im
Hinblick
auf
Anforderun-
gen
an
die
IT-Sicherheit
und
an
den
Datenschutz
beraten
e)
Wirksamkeit
und
Effizienz
der
umgesetzten
Maßnah-
men
zur
IT-Sicherheit
und
zum
Datenschutz
prüfen
6
261
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2020
Teil
I
Nr.
9,
ausgegeben
zu
Bonn
am
5.
März
2020
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Lfd.
Nr.
Teil
des
Ausbildungsberufsbildes
Zu
vermittelnde
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in
Wochen
im
1.
bis
18.
Monat
19.
bis
36.
Monat
1
2
3
4
7
Erbringen
der
Leistungen
und
Auftragsabschluss
(§
4
Absatz
2
Nummer
7)
a)
Leistungen
nach
betrieblichen
und
vertraglichen
Vorgaben
dokumentieren
b)
Leistungserbringung
unter
Berücksichtigung
der
orga-
nisatorischen
und
terminlichen
Vorgaben
mit
Kunden
und
Kundinnen
abstimmen
und
kontrollieren
c)
Veränderungsprozesse
begleiten
und
unterstützen
d)
Kunden
und
Kundinnen
in
die
Nutzung
von
Produk-
ten
und
Dienstleistungen
einweisen
e)
Leistungen
und
Dokumentationen
an
Kunden
und
Kundinnen
übergeben
sowie
Abnahmeprotokolle
an-
fertigen
f)
Kosten
für
erbrachte
Leistungen
erfassen
sowie
im
Zeitvergleich
und
im
Soll-Ist-Vergleich
bewerten
7
8
Betreiben
von
IT-Systemen
(§
4
Absatz
2
Nummer
8)
a)
Netzwerkkonzepte
für
unterschiedliche
Anwen-
dungsgebiete
unterscheiden
b)
Datenaustausch
von
vernetzten
Systemen
realisieren
c)
Verfügbarkeit
und
Ausfallwahrscheinlichkeiten
analy-
sieren
und
Lösungsvorschläge
unterbreiten
d)
Maßnahmen
zur
präventiven
Wartung
und
zur
Störungsvermeidung
einleiten
und
durchführen
3
e)
Störungsmeldungen
aufnehmen
und
analysieren
sowie
Maßnahmen
zur
Störungsbeseitigung
ergreifen
f)
Dokumentationen
zielgruppengerecht
und
barrierefrei
anfertigen,
bereitstellen
und
pflegen,
insbesondere
technische
Dokumentationen,
System-
sowie
Be-
nutzerdokumentationen
3
9
Inbetriebnehmen
von
Speicherlösungen
(§
4
Absatz
2
Nummer
9)
a)
Sicherheitsmechanismen,
insbesondere
Zugriffsmög-
lichkeiten
und
-rechte,
festlegen
und
implementieren
b)
Speicherlösungen,
insbesondere
Datenbanksysteme,
integrieren
5
10
Programmieren
von
Softwarelösungen
(§
4
Absatz
2
Nummer
10)
a)
Programmspezifikationen
festlegen,
Datenmodelle
und
Strukturen
aus
fachlichen
Anforderungen
ab-
leiten
sowie
Schnittstellen
festlegen
b)
Programmiersprachen
auswählen
und
unterschied-
liche
Programmiersprachen
anwenden
5
c)
Teilaufgaben
von
IT-Systemen
automatisieren
10
Abschnitt
B:
berufsprofilgebende
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
in
der
Fachrichtung
Anwendungs-
entwicklung
Lfd.
Nr.
Teil
des
Ausbildungsberufsbildes
Zu
vermittelnde
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in
Wochen
im
1.
bis
18.
Monat
19.
bis
36.
Monat
1
2
3
4
1
Konzipieren
und
Umsetzen
von
kundenspezifischen
Softwareanwendungen
(§
4
Absatz
3
Nummer
1)
a)
Vorgehensmodelle
und
-methoden
sowie
Entwick-
lungsumgebungen
und
-bibliotheken
auswählen
und
einsetzen
b)
Analyse-
und
Designverfahren
anwenden
c)
Benutzerschnittstellen
ergonomisch
gestalten
und
an
Kundenanforderungen
anpassen
15
262
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2020
Teil
I
Nr.
9,
ausgegeben
zu
Bonn
am
5.
März
2020
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Lfd.
Nr.
Teil
des
Ausbildungsberufsbildes
Zu
vermittelnde
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in
Wochen
im
1.
bis
18.
Monat
19.
bis
36.
Monat
1
2
3
4
d)
Anwendungslösungen
unter
Berücksichtigung
der
bestehenden
Systemarchitektur
entwerfen
und
realisieren
e)
bestehende
Anwendungslösungen
anpassen
f)
Datenaustausch
zwischen
Systemen
realisieren
und
unterschiedliche
Datenquellen
nutzen
g)
komplexe
Abfragen
aus
unterschiedlichen
Daten-
quellen
durchführen
und
Datenbestandsberichte
er-
stellen
25
2
Sicherstellen
der
Qualität
von
Softwareanwendungen
(§
4
Absatz
3
Nummer
2)
a)
Sicherheitsaspekte
bei
der
Entwicklung
von
Soft-
wareanwendungen
berücksichtigen
b)
Datenintegrität
mithilfe
von
Werkzeugen
sicherstel-
len
c)
Modultests
erstellen
und
durchführen
5
d)
Werkzeuge
zur
Versionsverwaltung
einsetzen
e)
Testkonzepte
erstellen
und
Tests
durchführen
sowie
Testergebnisse
bewerten
und
dokumentieren
f)
Daten
und
Sachverhalte
aus
Tests
multimedial
auf-
bereiten
und
situationsgerecht
unter
Nutzung
digita-
ler
Werkzeuge
und
unter
Beachtung
der
betrieblichen
Vorgaben
präsentieren
7
Abschnitt
C:
berufsprofilgebende
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
in
der
Fachrichtung
Systemintegration
Lfd.
Nr.
Teil
des
Ausbildungsberufsbildes
Zu
vermittelnde
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in
Wochen
im
1.
bis
18.
Monat
19.
bis
36.
Monat
1
2
3
4
1
Konzipieren
und
Realisieren
von
IT-Systemen
(§
4
Absatz
4
Nummer
1)
a)
Systemlösungen
entsprechend
den
kundenspezifi-
schen
Anforderungen
unter
Berücksichtigung
von
Sicherheitsaspekten
konzipieren
b)
IT-Systeme
auswählen,
installieren
und
konfigu-
rieren
c)
externe
IT-Ressourcen
bewerten,
auswählen
und
in
ein
IT-System
integrieren
8
d)
Kompatibilitätsprobleme
von
IT-Systemen
und
System-
komponenten
beurteilen
und
lösen
e)
Testkonzepte
erstellen
sowie
Tests
durchführen
und
dokumentieren
f)
Systemübergabe
planen
und
mit
den
beteiligten
Organisationseinheiten
sowie
Kunden
und
Kundin-
nen
abstimmen
und
durchführen
g)
Datenübernahmen
planen
und
durchführen
12
2
Installieren
und
Konfigurieren
von
Netzwerken
(§
4
Absatz
4
Nummer
2)
a)
Netzwerkprotokolle
und
-schnittstellen
für
unter-
schiedliche
Anwendungsbereiche
bewerten
und
aus-
wählen
b)
Netzwerkkomponenten
auswählen,
installieren
und
konfigurieren
5
c)
Systeme
zur
IT-Sicherheit
in
Netzwerken
implemen-
tieren
und
dokumentieren
6
263
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2020
Teil
I
Nr.
9,
ausgegeben
zu
Bonn
am
5.
März
2020
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Lfd.
Nr.
Teil
des
Ausbildungsberufsbildes
Zu
vermittelnde
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in
Wochen
im
1.
bis
18.
Monat
19.
bis
36.
Monat
1
2
3
4
3
Administrieren
von
IT-Systemen
(§
4
Absatz
4
Nummer
3)
a)
Richtlinien
zur
Nutzung
von
IT-Systemen
erstellen
und
einführen
b)
Lizenzrechte
verwalten
und
die
Einhaltung
von
Lizenz-
bestimmungen
überwachen
c)
Berechtigungskonzepte
entwerfen,
abstimmen
und
umsetzen
d)
Systemaktualisierungen
evaluieren
und
durchführen
e)
Konzepte
zur
Datensicherung
und
-archivierung
er-
stellen
und
umsetzen
7
f)
Konzepte
zur
Daten-
und
Systemwiederherstellung
erstellen
und
umsetzen
g)
Systemauslastung
überwachen
und
Ressourcen
ver-
walten
h)
Systemverhalten
überwachen,
bewerten
und
Maß-
nahmen
ergreifen
i)
Benutzeranfragen
aufnehmen,
analysieren
und
be-
arbeiten
14
Abschnitt
D:
berufsprofilgebende
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
in
der
Fachrichtung
Daten-
und
Prozessanalyse
Lfd.
Nr.
Teil
des
Ausbildungsberufsbildes
Zu
vermittelnde
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in
Wochen
im
1.
bis
18.
Monat
19.
bis
36.
Monat
1
2
3
4
1
Analysieren
von
Arbeits-
und
Geschäftsprozessen
(§
4
Absatz
5
Nummer
1)
a)
betriebs-
und
produktionswirtschaftliche
Geschäfts-
prozesse
und
ihr
Zusammenwirken
im
Unternehmen
analysieren
b)
Anforderungen
in
einer
Prozessdarstellung
abbil-
den
c)
Werkzeuge
der
Prozessoptimierung
vergleichen
und
vorschlagen
8
2
Analysieren
von
Datenquellen
und
Bereitstellen
von
Daten
(§
4
Absatz
5
Nummer
2)
a)
Daten
aus
heterogenen
Datenquellen
identifizieren
und
klassifizieren
b)
Berechtigung
zur
Nutzung
und
zur
Verknüpfung
von
Daten
prüfen
sowie
entsprechende
Maßnahmen
ableiten
5
c)
technische
Voraussetzungen
zur
Übernahme
von
Daten
sicherstellen
und
Daten
bereitstellen
5
3
Nutzen
der
Daten
zur
Optimierung
von
Arbeits-
und
Geschäftsprozessen
sowie
zur
Optimierung
digitaler
Geschäftsmodelle
(§
4
Absatz
5
Nummer
3)
a)
Daten
auf
Qualität,
insbesondere
auf
Plausibilität,
Quantität,
Redundanz,
Vollständigkeit
und
Validi-
tät
prüfen,
Ergebnisse
dokumentieren
und
bei
Ab-
weichungen
vom
Sollzustand
Maßnahmen,
ins-
besondere
zur
Verbesserung
der
Datenqualität,
vor-
schlagen
b)
Auffindbarkeit,
Zugänglichkeit,
Interoperabilität,
Wie-
derverwendbarkeit
von
Daten
sicherstellen
6
264
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2020
Teil
I
Nr.
9,
ausgegeben
zu
Bonn
am
5.
März
2020
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Lfd.
Nr.
Teil
des
Ausbildungsberufsbildes
Zu
vermittelnde
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in
Wochen
im
1.
bis
18.
Monat
19.
bis
36.
Monat
1
2
3
4
c)
analytische
und
statistische
Verfahren
anwenden
d)
Programmiersprachen
mit
integrierten
Auswertungs-
verfahren
und
Visualisierungswerkzeugen
nutzen
e)
Ergebnisse
der
Analyse
für
unterschiedliche
Ziel-
gruppen
aufbereiten
f)
mathematische
Vorhersagemodelle
anwenden
g)
Werkzeuge
zur
Mustererkennung
und
zur
Modell-
generierung
nutzen
h)
Analyseergebnisse
zur
Optimierung
der
betriebs-
und
produktionswirtschaftlichen
Geschäftsprozesse
nutzen
i)
Kennzahlen
ableiten
und
für
ein
Monitoringsystem
vorschlagen
21
4
Umsetzen
des
Datenschutzes
und
der
Schutzziele
der
Datensicherheit
(§
4
Absatz
5
Nummer
4)
a)
mit
für
Datenschutz
zuständigen
Personen
und
Ein-
richtungen
kooperieren
1
b)
Benutzer-,
Zugriffs-
und
Datenhaltungs-
sowie
Daten-
sicherungskonzepte
erstellen
und
dabei
die
verschie-
denen
Datenklassifizierungen
berücksichtigen
c)
beim
Umgang
mit
Daten
und
bei
der
Erstellung
der
Konzepte
Datensparsamkeit
und
Datensorgfalt
be-
achten
d)
Verfahren
zur
Datenverschlüsselung
auswählen
und
nutzen
6
Abschnitt
E:
berufsprofilgebende
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
in
der
Fachrichtung
Digitale
Vernetzung
Lfd.
Nr.
Teil
des
Ausbildungsberufsbildes
Zu
vermittelnde
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in
Wochen
im
1.
bis
18.
Monat
19.
bis
36.
Monat
1
2
3
4
1
Analysieren
und
Planen
von
Systemen
zur
Vernetzung
von
Prozessen
und
Produkten
(§
4
Absatz
6
Nummer
1)
a)
das
Zusammenwirken
der
Komponenten
cyber-
physischer
Systeme
erfassen
und
visualisieren
b)
bestehende
Vernetzung
eingesetzter
Software
und
technischer
Schnittstellen
analysieren,
insbeson-
dere
unter
Berücksichtigung
der
bestehenden
Netz-
topologien
c)
bei
der
Planung
Aspekte
der
IT-Sicherheit
und
tech-
nische
Rahmenbedingungen,
insbesondere
Netz-
werkanforderungen,
berücksichtigen
d)
Netzwerkkomponenten
auswählen,
technische
Un-
terlagen
erstellen
und
Kosten
kalkulieren
e)
die
Lösung
zur
Vernetzung
und
zu
Änderungen
am
System
kundenbezogen
abstimmen
12
f)
Daten
auswerten
und
Vorschläge
zur
Optimierung
der
Interaktion
von
Systemen
entwickeln
4
2
Errichten,
Ändern
und
Prüfen
von
vernetzten
Systemen
(§
4
Absatz
6
Nummer
2)
a)
Systemkomponenten
und
Netzwerkbetriebssysteme
installieren,
anpassen
und
konfigurieren
b)
Softwarelösungen
zur
Visualisierung
und
Optimie-
rung
von
Prozessabläufen
anwenden
4
265
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2020
Teil
I
Nr.
9,
ausgegeben
zu
Bonn
am
5.
März
2020
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Lfd.
Nr.
Teil
des
Ausbildungsberufsbildes
Zu
vermittelnde
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in
Wochen
im
1.
bis
18.
Monat
19.
bis
36.
Monat
1
2
3
4
c)
Programme
erstellen
und
anpassen
sowie
Signal-
und
Datenübertragungseinrichtungen
konfigurieren
d)
Sicherheits-
und
Datensicherungssysteme
berück-
sichtigen,
Gefahrenpotenziale
identifizieren
und
Zu-
gangsberechtigungen
festlegen
e)
Testkonzepte
erstellen,
Tests
durchführen,
Fehler
beseitigen
sowie
Ergebnisse
und
Änderungen
doku-
mentieren
f)
Systeme
in
Betrieb
nehmen,
Inbetriebnahmeprotokolle
erstellen
und
Systeme
übergeben
13
3
Betreiben
von
vernetzten
Systemen
und
Sicherstellung
der
Systemverfügbarkeit
(§
4
Absatz
6
Nummer
3)
a)
Systemauslastung
überwachen
und
Systemstatus
dokumentieren
b)
Systemdaten
erfassen
und
im
Hinblick
auf
Vorgabe-
parameter
auswerten
und
Systemstörungen
fest-
stellen
und
beheben
4
c)
Daten
auswerten,
um
Wartungsintervalle
und
Prozess-
abläufe
zu
optimieren
d)
System-,
Diagnose-
und
Prozessdaten
auswerten,
Schwachstellen
identifizieren
und
Maßnahmen
ableiten
e)
Angriffsszenarien
in
cyber-physischen
Systemen
unterscheiden
und
antizipieren
f)
Anomalien
in
vernetzten
Systemen
feststellen
und
Schutzmaßnahmen
einleiten
g)
bereichsspezifische
Sicherheitslösungen
implemen-
tieren
h)
Systemaktualisierungen
vornehmen
und
Optimierun-
gen
vorschlagen
15
Abschnitt
F:
fachrichtungsübergreifende,
integrativ
zu
vermittelnde
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
Lfd.
Nr.
Teil
des
Ausbildungsberufsbildes
Zu
vermittelnde
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in
Wochen
im
1.
bis
18.
Monat
19.
bis
36.
Monat
1
2
3
4
1
Berufsbildung
sowie
Arbeits-
und
Tarifrecht
(§
4
Absatz
7
Nummer
1)
a)
wesentliche
Inhalte
und
Bestandteile
des
Aus-
bildungsvertrages
darstellen,
Rechte
und
Pflichten
aus
dem
Ausbildungsvertrag
feststellen
und
Auf-
gaben
der
Beteiligten
im
dualen
System
beschrei-
ben
b)
den
betrieblichen
Ausbildungsplan
mit
der
Ausbil-
dungsordnung
vergleichen
c)
arbeits-,
sozial-
und
mitbestimmungsrechtliche
Vor-
schriften
sowie
für
den
Arbeitsbereich
geltende
Tarif-
und
Arbeitszeitregelungen
beachten
d)
Positionen
der
eigenen
Entgeltabrechnung
erklären
e)
Chancen
und
Anforderungen
des
lebensbegleitenden
Lernens
für
die
berufliche
und
persönliche
Ent-
wicklung
begründen
und
die
eigenen
Kompetenzen
weiterentwickeln
266
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2020
Teil
I
Nr.
9,
ausgegeben
zu
Bonn
am
5.
März
2020
Das Bundesgesetzblatt im Internet: www.bundesgesetzblatt.de | Ein Service des Bundesanzeiger Verlag www.bundesanzeiger-verlag.de
Lfd.
Nr.
Teil
des
Ausbildungsberufsbildes
Zu
vermittelnde
Fertigkeiten,
Kenntnisse
und
Fähigkeiten
Zeitliche
Richtwerte
in
Wochen
im
1.
bis
18.
Monat
19.
bis
36.
Monat
1
2
3
4
f)
Lern-
und
Arbeitstechniken
sowie
Methoden
des
selbstgesteuerten
Lernens
anwenden
und
beruflich
relevante
Informationsquellen
nutzen
g)
berufliche
Aufstiegs-
und
Weiterentwicklungsmög-
lichkeiten
darstellen
2
Aufbau
und
Organisation
des
Ausbildungsbetriebes
(§
4
Absatz
7
Nummer
2)
a)
die
Rechtsform
und
den
organisatorischen
Aufbau
des
Ausbildungsbetriebes
mit
seinen
Aufgaben
und
Zuständigkeiten
sowie
die
Zusammenhänge
zwischen
den
Geschäftsprozessen
erläutern
b)
Beziehungen
des
Ausbildungsbetriebes
und
seiner
Beschäftigten
zu
Wirtschaftsorganisationen,
Berufs-
vertretungen
und
Gewerkschaften
nennen
c)
Grundlagen,
Aufgaben
und
Arbeitsweise
der
be-
triebsverfassungsrechtlichen
Organe
des
Ausbildungs-
betriebes
beschreiben
während
der
gesamten
Ausbildung
3
Sicherheit
und
Gesundheits-
schutz
bei
der
Arbeit
(§
4
Absatz
7
Nummer
3)
a)
Gefährdung
von
Sicherheit
und
Gesundheit
am
Arbeits-
platz
feststellen
und
Maßnahmen
zur
Vermeidung
der
Gefährdung
ergreifen
b)
berufsbezogene
Arbeitsschutz-
und
Unfallverhütungs-
vorschriften
anwenden
c)
Verhaltensweisen
bei
Unfällen
beschreiben
sowie
erste
Maßnahmen
einleiten
d)
Vorschriften
des
vorbeugenden
Brandschutzes
anwen-
den
sowie
Verhaltensweisen
bei
Bränden
beschreiben
und
Maßnahmen
zur
Brandbekämpfung
ergreifen
4
Umweltschutz
(§
4
Absatz
7
Nummer
4)
Zur
Vermeidung
betriebsbedingter
Umweltbelastungen
im
beruflichen
Einwirkungsbereich
beitragen,
insbesondere
a)
mögliche
Umweltbelastungen
durch
den
Ausbil-
dungsbetrieb
und
seinen
Beitrag
zum
Umweltschutz
an
Beispielen
erklären
b)
für
den
Ausbildungsbetrieb
geltende
Regelungen
des
Umweltschutzes
anwenden
c)
Möglichkeiten
der
wirtschaftlichen
und
umweltscho-
nenden
Energie-
und
Materialverwendung
nutzen
d)
Abfälle
vermeiden
sowie
Stoffe
und
Materialien
einer
umweltschonenden
Entsorgung
zuführen
5
Vernetztes
Zusammen-
arbeiten
unter
Nutzung
digitaler
Medien
(§
4
Absatz
7
Nummer
5)
a)
gegenseitige
Wertschätzung
unter
Berücksichtigung
gesellschaftlicher
Vielfalt
bei
betrieblichen
Abläufen
praktizieren
b)
Strategien
zum
verantwortungsvollen
Umgang
mit
digitalen
Medien
anwenden
und
im
virtuellen
Raum
unter
Wahrung
der
Persönlichkeitsrechte
Dritter
zu-
sammenarbeiten
c)
insbesondere
bei
der
Speicherung,
Darstellung
und
Weitergabe
digitaler
Inhalte
die
Auswirkungen
des
eigenen
Kommunikations-
und
Informationsverhal-
tens
berücksichtigen
d)
bei
der
Beurteilung,
Entwicklung,
Umsetzung
und
Be-
treuung
von
IT-Lösungen
ethische
Aspekte
reflektieren
3
267
Bundesgesetzblatt
Jahrgang
2020
Teil
I
Nr.
9,
ausgegeben
zu
Bonn
am
5.
März
2020
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